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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: I ZR 73/09
Vereinbarkeit einer Bandenwerbung i.R.d. Länderspiels vom 7. Februar 2007 mit Wettbewerbsrecht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11447
Aktenzeichen: I ZR 73/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 07.09.2007 - AZ: 406 O 95/07

OLG Hamburg - 08.04.2009 - AZ: 5 U 169/07

Fundstellen:

GRUR-RR 2011, 160 "Bandenwerbung"

GuT 2012, 500

BGH, 10.02.2011 - I ZR 73/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276 [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01]) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 Rn. 34 ff., [...]). Damit fehlt es für den Zeitpunkt des Länderspiels am 7. Februar 2007 auch an der Wettbewerbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Bandenwerbung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.000 EUR

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch

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