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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: AK 4/11
Voraussetzungen der Untersuchungshaft und der Fortdauer über sechs Monate bei Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Khalistan Zindabad Force" (KZF); Mitgliedschaftliche Beteiligung als Rädelsführer an einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Begehung von Verbrechen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10737
Aktenzeichen: AK 4/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

BGH, 10.02.2011 - AK 4/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die "Khalistan Zindabad Force" steht im Verdacht, eine terroristische Vereinigung zu sein.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger
am 10. Februar 2011
gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der "B. " genannte Beschuldigte wurde am 28. Juli 2010 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29. Juli 2010 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2010 - 162 Gs 667/10 -, der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2010 (5 BGs 170/10) ersetzt worden ist. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe durch eine Handlung

2
  1. 1.

    sich spätestens seit Ende des Jahres 2008 der indischen "Khalistan Zindabad Force" (KZF), deren Tätigkeit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet ist, angeschlossen und sich als Rädelsführer an dieser im Ausland bestehenden Vereinigung beteiligt,

3
  1. 2.

    im Dezember 2009 ohne die erforderliche Erlaubnis eine halbautomatische Kurzwaffe erworben, und

4
  1. 3.

    sich im Juli 2010 mit dem Mitbeschuldigten Bh. S. (genannt "Bh. ") und weiteren Personen verabredet, ein Verbrechen des Mordes zu begehen,

5

strafbar als mitgliedschaftliche Beteiligung als Rädelsführer an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit) in Tateinheit mit dem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit einem Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 30 Abs. 2, §§ 211, 212, § 52 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1).

6

Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur Verfolgung von Straftaten, die in Deutschland von Rädelsführern, Mitgliedern oder Unterstützern der "Khalistan Zindabad Force" begangen wurden, liegt seit dem 28. September 2010 vor.

II.

7

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

8

1.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

9

a)

Bei der von Pakistan aus gesteuerten Gruppierung "Khalistan Zindabad Force", die von der Europäischen Union seit dem 21. Dezember 2005 auf der Liste terroristischer Organisationen geführt wird (EU/VO 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009), handelt es sich aufgrund folgender Erkenntnisse um eine im Ausland bestehende Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen:

10

Zwischen den in Teilen Indiens lebenden Religionsgemeinschaften der Hindus, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, und den vorwiegend im Bundesstaat Punjab im Norden Indiens lebenden Sikhs, die sich ökonomisch und ideologisch benachteiligt fühlen, bestehen seit vielen Jahren Spannungen. Anfang 1984 kam es zur Eskalation der Feindseligkeiten zwischen Sikhs und Hindus, die zur Gründung einer Sammelbewegung durch extremistische Hindus führte. Vor allem im Punjab kam es zwischen diesen und den Sikhs zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Aufständische Extremisten der Sikhs, deren Ziel die staatliche Unabhängigkeit des Punjab war und ist, verschanzten sich im Zentralheiligtum der Sikhs, dem "Goldenen Tempel von Amritsar". Bei der von der damaligen indischen Ministerpräsidentin Indira Ghandi angeordneten Erstürmung des Tempels fanden mehrere tausend Menschen den Tod. Als Vergeltung wurde Indira Ghandi am 31. Oktober 1984 durch ihre den Sikhs angehörenden Leibwächter ermordet. Dem Attentat folgten schwere Ausschreitungen zwischen Hindus und Sikhs, die zu einer pogromartigen Verfolgung der Sikhs führte. Eine erhebliche Anzahl von Sikhs wurde dabei getötet; tausende Sikhs verließen wegen dieser Ereignisse den Punjab.

11

Um die aus Indien ausgewanderten Sikhs entstanden in Europa Diasporagemeinden, in denen radikale Gruppierungen um Anhänger werben und sich die für den bewaffneten Kampf erforderlichen Finanzmittel beschaffen. Als eine der Organisationen, die - auch mit gewaltsamen Mitteln - die staatliche Unabhängigkeit der mehrheitlich von Sikhs bewohnten Gebiete Indiens erreichen wollen, hat sich die "Khalistan Zindabad Force" unter ihrem Gründer und Anführer N. herausgebildet. Deren Ziel ist es, durch den Einsatz propagandistischer und gewaltsamer Mittel auf dem indischen Subkontinent einen unabhängigen Staat Khalistan für die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs zu errichten. N. koordiniert die Aktivitäten der Mitglieder der Gruppierung, erteilt Anweisungen und übernimmt die logistische Führung. Zur "Khalistan Zindabad Force" gehören der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. , die von Deutschland aus agieren. Weitere der Organisation zuzuordnende Mitglieder, die namentlich nicht bekannt sind, halten sich in Indien, Pakistan, Malaysia und Thailand auf. Die Vereinigung tritt nach außen geschlossen unter ihrem Namen auf und verwendet in Briefköpfen und Abbildungen ein eigenes Logo, das über dem Namen "Khalistan Zindabad Force" ein Emblem mit u.a. zwei gekreuzten Maschinenpistolen zeigt.

12

Für die "Khalistan Zindabad Force" ist ein Mittel zur Umsetzung ihrer Ziele die Durchführung von Anschlägen auf hochstehende Persönlichkeiten der indischen Politik und staatliche Einrichtungen in Indien. Im Dezember 2009 scheiterte ein von ihr geplanter Mordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten der Congresspartei, weil es nicht gelungen war, die für erforderlich gehaltene Zustimmung der Entscheidungsträger einzuholen. Aktuell ist die "Khalistan Zindabad Force" bemüht, über Mittelsmänner Sprengstoff, Waffen und Falschgeld in den indischen Bundesstaat Punjab zu schmuggeln, um ihre terroristischen Aktivitäten zur Durchsetzung ihrer Ziele zu verstärken. Derzeit versucht die "Khalistan Zindabad Force", indische Luftwaffenbasen und Flughäfen zur Planung von Anschlägen auszuforschen. Bereits im Dezember 2007 sind im Auftrag des N. fünf Personen, die eine größere Menge Sprengstoff und Zünder übernommen haben, im Umgang mit Sprengstoff geschult worden. Die gewaltsamen Aktionen der "Khalistan Zindabad Force" richten sich auch gegen religiöse Anführer von rivalisierenden Gruppierungen der Sikhs. So hat sie die Verantwortung für die Ermordung eines Führers der Sikhs und den versuchten Mord an einem Priester der Sikhs am 24. Mai 2010 in Österreich übernommen. Die unter Beteiligung des Beschuldigten weiter geplante Ermordung des Priesters R. am 28. Juli 2010 in Österreich konnte vereitelt werden.

13

b)

Der Beschuldigte ist spätestens seit Ende des Jahres 2008 Teil eines in Deutschland und anderen europäischen Staaten agierenden Netzwerks der "Khalistan Zindabad Force" und ist eng in die europaweite Führung durch den Mitbeschuldigten Bh. S. und in dessen Koordinierungsbemühungen -etwa beim Aufbau europäischer Strukturen der "Khalistan Zindabad Force" -eingebunden. Er steht in direktem Kontakt mit dem Anführer der "Khalistan Zindabad Force", N. , dessen Aufträgen er nachkommt. Der Beschuldigte unterhält Kontakte zu weiteren Mitgliedern der "Khalistan Zindabad Force" im Ausland und erteilt ihnen Weisungen. Gegenstand seiner Aktivitäten sind die Planung von Aktionen, logistische Tätigkeiten sowie das Ver-fassen und Versenden von Erklärungen namens der "Khalistan Zindabad Force" auf organisationseigenem Briefpapier.

14

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Frühjahr oder Sommer 2009 organisierte der Beschuldigte die Schleusung eines potentiellen Kämpfers aus Indien in ein Ausbildungslager der "Khalistan Zindabad Force" in Thailand, wo dieser zum Zwecke eines späteren Einsatzes für die Vereinigung in Indien geschult wurde. Spätestens seit Sommer 2009 ist er zusammen mit dem Mitbeschuldigten Bh. S. in die Beschaffung von Geld zum Zwecke der Finanzierung von Aktionen der "Khalistan Zindabad Force" und dessen Weiterleitung nach Indien eingebunden. Im August 2009 bemühte er sich um zwei "vertrauenswürdige" Helfer für bevorstehende Aktivitäten der Vereinigung in Indien. Im September 2009 beauftragten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. den Su. S. (genannt "H. ") mit der Beschaffung einer halbautomatischen Schusswaffe. Im Dezember 2009 erwarb der Beschuldigte für die "Khalistan Zindabad Force" eine Handfeuerwaffe amerikanischer Herkunft.

15

Im Juli 2010 kamen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte Bh. S. überein, Ende Juli 2010 den zu einer Veranstaltung nach Österreich einreisenden religiösen Führer R. durch einen in Österreich lebenden Aktivisten erschießen zu lassen. Motive für die geplante Tat waren die ideologische Vorherrschaft in den Gemeinden der Sikhs und die damit zusammenhängende Bestimmung über die Verwendung der in den Tempeln gesammelten Spenden sowie die "Bestrafung" für religiöse Abweichungen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2010.

17

2.

Der dringende Tatverdacht ergibt sich bezüglich der Erkenntnisse zur "Khalistan Zindabad Force" aus G-10-Protokollen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwachte Telefonate wiedergeben, sowie den Behördenzeugnissen des Bundesnachrichtendienstes vom 22. Juli und 18. November 2010. Hinsichtlich der Einbindung des Beschuldigten in die Organisation, seiner Aktivitäten, des Erwerbs der halbautomatischen Schusswaffe und des verabredeten Mordanschlages in Österreich beruht der dringende Tatverdacht auf einer Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes, die insbesondere im Sachstandsbericht vom 17. August 2010 dargestellt sind, der Erkenntnisse des Hessischen Landeskriminalamtes, die sich vor allem aus den Vermerken vom 20. Mai 2010 sowie 18. August 2010 ergeben, den G-10-Protokollen des Bundesamtes für Verfassungsschutz über Gespräche des Beschuldigten und weiterer Personen, Erkenntnissen aus der Überwachung des Telefonverkehrs sowie dem Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamtes Hamburg vom 28. Juli 2010 über die Sicherstellung eines Trommelrevolvers und von sieben Patronen.

18

Die nach Erlass des Haftbefehls durchgeführten Ermittlungen haben den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht noch verdichtet. Aus weiteren Protokollen über Telefonate, die nach dem G-10-Gesetz überwacht und aufgezeichnet worden sind, insbesondere einem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten Bh. S. vom 11. Juli 2010, ergeben sich zusätzliche Indizien für die Einbindung des Beschuldigten in den verabredeten Mordanschlag in Österreich und seine Aktivitäten in führender Rolle für die "Khalistan Zindabad Force". Auch die Auswertung von Asservaten (Flugtickets nach Wien, Laptop) die bei einer beim Beschuldigten am 28. Juli 2010 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt worden sind, verstärken die den Beschuldigten belastenden Indizien.

19

3.

Nach alledem ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte so, wie im Haftbefehl dargestellt, strafbar gemacht hat, wobei der Senat indes offen lässt, ob ihm auch Rädelsführerschaft im Sinne von § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 4 StGB angelastet werden kann.

20

4.

Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Dezember 2010 dargestellten Gründen nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der besondere Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO. Wegen der hohen Fluchtgefahr kann der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden erheblichen Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

21

5.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen.

22

Seit der Inhaftierung des Beschuldigten werden wegen des Sachzusammenhangs gegen inzwischen sieben weitere Mitbeschuldigte umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, die sich - auch wegen des Auslandsbezugs - als besonders schwierig erweisen. Beim Beschuldigten und drei Mitbeschuldigten wurden Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Dabei ist eine Vielzahl von Beweismitteln sichergestellt worden. Außerdem wurden die Überwachung der Telekommunikation von mehreren Mitbeschuldigten, eine längerfristige Observation und Maßnahmen zur Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie von Mobilfunkendgeräten angeordnet und ausgeführt. Der Mitbeschuldigte Su. S. , der sich zu einer Sacheinlassung bereiterklärt hat, die auch die "Khalistan Zindabad Force" sowie deren führende Aktivisten betreffen soll und deshalb für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten von Bedeutung sein kann, wird derzeit vernommen. Zur Darstellung der überwachten Gespräche, die für das Ermittlungsverfahren relevante Inhalte aufweisen, wurden Kurzprotokolle erstellt. Die Auswertung der bei den Ermittlungsmaßnahmen und der Beschuldigtenvernehmung gewonnenen umfangreichen Erkenntnisse dauert an. Diese beansprucht einen erheblichen Zeitaufwand, weil ein großer Teil der Asservate und aufgezeichneten Gespräche nur mit Hilfe eines Dolmetschers ausgewertet werden kann. Als besonders zeitaufwändig gestaltet sich die Auswertung der auf dem Laptop des Beschuldigten festgestellten umfangreichen Dateien und Verbindungsdaten. Zur Aufklärung etwaiger Geldströme wurden umfangreiche Finanzermittlungen hinsichtlich aller Beschuldigten veranlasst, die noch nicht abgeschlossen werden konnten. Weiterhin bedürfen Protokolle über Gespräche, die nach dem G-10-Gesetz überwacht und aufgezeichnet worden sind und nach vorläufiger Bewertung belastende Indizien zu den Aktivitäten und Zielen der "Khalistan Zindabad Force" enthalten können, der abschließenden Auswertung.

23

Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden.

Becker
von Lienen
Mayer

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