Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 594/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 16.09.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.
BGH, 10.02.2011 - 5 StR 594/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die schriftlichen Urteilsgründe ermöglichen gerade noch eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Der Senat sieht sich erneut zu dem Hinweis veranlasst, dass auch ein im Zuge einer Verständigung abgegebenes Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens entbindet (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 171/09, NStZ-RR 2010, 54). Auch eine tabellarische Zusammenfassung muss erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen - gerade bei einer Vielzahl an Fällen ungleichartiger Tateinheit - zuzuordnen sind und sie ausfüllen können.
Raum
Brause
Schaal
Schneider
König
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