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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 588/10
Verwerfung einer Revision ohne mündliche Verhandlung oder weitere Begründung als offensichtlich unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11058
Aktenzeichen: 5 StR 588/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 10.02.2011 - 5 StR 588/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 mit Beschluss vom 26. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 11. Oktober 2010 war Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des weder verfassungs- noch konventionsrechtlich bedenklichen Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Raum
Brause
Schaal
Schneider
König

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