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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 5 StR 533/10
Strafschrfende Bercksichtigung von Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25686
Aktenzeichen: 5 StR 533/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 10.01.2011 . AZ: 5 StR 533/10

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 10.02.2011 - 5 StR 533/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Anhrungsrge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurckgewiesen.

Grnde

1

Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt vorgetragene Einschtzung ersichtlich geteilt, das Landgericht habe Angaben des Angeklagten zur Gestaltung des Strafvollzugs nicht strafschrfend bercksichtigt (II.2 der Antragsschrift).

Raum
Brause
Schaal
Schneider
Knig

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