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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2011, Az.: 3 StR 498/10
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12457
Aktenzeichen: 3 StR 498/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 30.09.2010

Verfahrensgegenstand:

Bewaffentes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 10.02.2011 - 3 StR 498/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe seine Tat als "willkommene Einkommensquelle" gesehen, um seine finanzielle Lage zu verbessern, verstößt bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag -
am 10. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

1.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

4

a)

Das Landgericht hat als Strafrahmenuntergrenze des minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angenommen; indes beträgt die Strafuntergrenze nach dieser Vorschrift sechs Monate.

5

b)

Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe seine Tat als "willkommene Einkommensquelle" gesehen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Diese strafschärfende Berücksichtigung des beim Handeltreiben stets erforderlichen Gewinnstrebens stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 78 mwN). Ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben ist nicht festgestellt.

6

2.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt haben. Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO vermag er nicht zu treffen. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung.

7

Da es sich um reine Wertungsfehler handelt, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende zumessungsrelevante Feststellungen treffen, sofern sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen treten.

Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

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