Beschl. v. 09.02.2011, Az.: 5 StR 592/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 27.08.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 09.02.2011 - 5 StR 592/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Versagung eines minder schweren Falles bezüglich des Tatgeschehens Ziff. 2 bietet im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Angeklagten - noch keinen Anlass zur Beanstandung. Letzterer wird freilich bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs sowie im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfolgenden Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.