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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2011, Az.: 5 StR 592/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25725
Aktenzeichen: 5 StR 592/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 27.08.2010

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 09.02.2011 - 5 StR 592/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Versagung eines minder schweren Falles bezüglich des Tatgeschehens Ziff. 2 bietet im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Angeklagten - noch keinen Anlass zur Beanstandung. Letzterer wird freilich bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs sowie im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfolgenden Entscheidung zu berücksichtigen sein.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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