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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: XI ZR 3/10
Bemessung des Streitswerts im Verbandsprozess nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Klausel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11000
Aktenzeichen: XI ZR 3/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heilbronn - 12.03.2009 - AZ: 6 O 341/08 Bm

OLG Stuttgart - 03.12.2009 - AZ: 2 U 30/09

BGH - 07.12.2010 - AZ: XI ZR 3/10

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 3 GKG

BGH, 08.02.2011 - XI ZR 3/10

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 auf 10.200 € festgesetzt.

Gründe

1

Im Verbandsprozess bemisst sich der Streitwert nicht, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Klausel (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Bei der Bewertung des Allgemeininteresses kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), der den Streitwert im vorliegenden Verfahren zuletzt auf 10.200 € beziffert hat. Dieser Betrag erscheint angesichts der weiten Verbreitung der angegriffenen Klausel und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits angemessen. Der Senat hat deshalb aufgrund der Anregung des Klägers vom 14. Dezember 2010 die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert.

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

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