Urt. v. 08.02.2011, Az.: XI ZR 232/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 11.11.2009 - AZ: 2-2 O 102/09
OLG Frankfurt am Main - 23.06.2010 - AZ: 9 U 154/09
Fundstelle:
WM 2011, 399
BGH, 08.02.2011 - XI ZR 232/10
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"7. Sonderleistungen/sonstige Preise
Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen*
pro Stunde 40.- EUR
mind. 40.- EUR
*Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 €.
Wiechers
Mayen
Grüneberg
Maihold
Pamp
Von Rechts wegen
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