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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: 5 StR 546/10
Klarstellung eines Schuldspruchs wegen eines Tenorierungsversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11057
Aktenzeichen: 5 StR 546/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 08.02.2011 - 5 StR 546/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2010 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Anregung des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat wegen des Tenorierungsversehens des Landgerichts (vgl. UA S. 29) den Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklgte der versuchten schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.

Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König

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