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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: 1 StR 652/10
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14503
Aktenzeichen: 1 StR 652/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 12.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.

BGH, 08.02.2011 - 1 StR 652/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den Fällen B. I. der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die Höhe der Lohnsteuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO).

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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