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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2011, Az.: 1 StR 14/11
Revision gegen ein Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10421
Aktenzeichen: 1 StR 14/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 10.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei u.a.

BGH, 08.02.2011 - 1 StR 14/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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