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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2011, Az.: 4 StR 698/10
Anordnung des erweiterten Verfalls bei Verurteilungen wegen Diebstählen und mangelnder Feststellung der Erlangung von Schmuckstücken aus der Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11218
Aktenzeichen: 4 StR 698/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 06.08.2010

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 01.02.2011 - 4 StR 698/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anordnung des Verfalls oder Verfalls von Wertersatz kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte den Verfallgegenstand durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und
des Beschwerdeführers
am 1. Februar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 2010 hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, soweit sich diese auf die in der Urteilsformel zu 3. genannten Gegenstände bezieht, aufgehoben; diese Feststellung entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 12 Fällen sowie wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es festgestellt, dass einer Anordnung des Verfalls von Schmuckstücken, die in fünf verschiedenen Pfandhäusern sichergestellt worden sind, Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2.

Dagegen hält die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, soweit sich diese auf die in der Urteilsformel zu 3. genannten, in einem Pfandhaus in H. sichergestellten Schmuckstücke bezieht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterter Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Hier kommt eine Verfallsanordnung aber aus anderen Gründen nicht in Betracht. Für eine Anordnung nach §§ 73, 73a StGB fehlt es an der erforderlichen Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte diese Schmuckstücke durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, BGHR StGB § 73 Anwendungsbereich 1, und vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347). Die Anordnung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) sieht das Gesetz für Taten nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor.

5

3.

Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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