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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2011, Az.: V ZA 37/10
Erforderlichkeit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10265
Aktenzeichen: V ZA 37/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Öhringen - 16.11.2010 - AZ: XIV 4/10

LG Heilbronn - 30.11.2010 - AZ: 1 T 547/10 Ri

nachgehend:

BGH - 19.05.2011 - AZ: V ZB 36/11

Rechtsgrundlage:

§ 78b ZPO

BGH, 27.01.2011 - V ZA 37/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes ist unbegründet. Dies kommt nach § 78b ZPO nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, [...] Rn.1).

Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner

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