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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2011, Az.: 5 ARs 6/11
Anfechtbarkeit der Entscheidungen über Anträge nach § 23 EGGVG und Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht; Beschwerdemöglichkeit gegen die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23150
Aktenzeichen: 5 ARs 6/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 13.12.2010

BGH, 27.01.2011 - 5 ARs 6/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Betroffene hat beim Kammergericht um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und unter der Bedingung von deren Bewilligung einen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt. Er erstrebt gemäß §§ 49, 63 BZRG eine Löschung von eintragungspflichtigen Vorverurteilungen (hier insbesondere eine jugendgerichtliche Entscheidung auf Unterbringung gemäß § 63 StGB). Die Justizbehörden haben eine vorzeitige Tilgung bzw. eine Entfernung der Eintragungen abgelehnt. Das Kammergericht hat für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner "sofortigen Beschwerde".

2

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts ist nicht statthaft (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). Entscheidungen über Anträge nach § 23 EGGVG sind hier ebenso wie die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist durch das Kammergericht nicht erfolgt. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Kayser in HK/ZPO, 3. Aufl., § 574 Rn. 15).

3

Abgesehen davon, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten kein zusätzlicher außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl. Kayser aaO), trifft auch die Behauptung des Betroffenen nicht zu, das Kammergericht habe grundsätzliche Fragen in verfassungswidriger Weise in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Das Kammergericht hat vielmehr die Erfolgsaussicht verneint und die vom Betroffenen aufgeworfene Frage ersichtlich nicht einmal für höchstrichterlich klärungsbedürftig gehalten. Hätte es dies nämlich getan, hätte das Kammergericht schon allein deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Wie sich aus den Beschlussgründen ergibt, hat das Kammergericht eine grundsätzliche Bedeutung in dieser Sache gerade nicht gesehen, sondern vielmehr im Rahmen der von ihm überprüften, im Einzelfall getroffenen Abwägungsentscheidung ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine vorzeitige Tilgung wegen der Zahl seiner Vorverurteilungen auch noch in jüngster Vergangenheit von vornherein nicht in Betracht kommt.

Basdorf
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