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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2011, Az.: 2 StR 458/10
Anrechnung einer im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf die erkannte Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10811
Aktenzeichen: 2 StR 458/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 02.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 26.01.2011 - 2 StR 458/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Januar 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. März 2010 werden mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
Fischer
Appl
Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer
Ott

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