Beschl. v. 25.01.2011, Az.: 5 StR 583/10
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 25.01.2011 - 5 StR 583/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend abgeändert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
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