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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.2011, Az.: 5 StR 583/10
Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf Vollzug nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10475
Aktenzeichen: 5 StR 583/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 25.01.2011 - 5 StR 583/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 2010 im Tenor nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend abgeändert, dass bei diesem Angeklagten nur ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten G. sowie die Revision des Angeklagten D. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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