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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2011, Az.: VI ZR 48/10
Berichtigung eines Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10102
Aktenzeichen: VI ZR 48/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Homburg - 17.08.2009 - AZ: 16 C 233/08

OLG Saarbrücken - 09.02.2010 - AZ: 4 U 449/09-129

BGH - 07.12.2010 - AZ: VI ZR 48/10

BGH, 24.01.2011 - VI ZR 48/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll, Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Im Tatbestand des Urteils des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 wird das Schreibversehen im 2. Abs., 6. und 7. Zeile dahingehend berichtigt, dass die Jahreszahl "2010" durch "2009" ersetzt wird.

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr

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