Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2011, Az.: 5 StR 322/10
Verletzung des Konfrontationsrechts vom Generalbundesanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10123
Aktenzeichen: 5 StR 322/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.01.2011 - 5 StR 322/10

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Revisionsgericht Vorbringen des Revisionsführers zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und für offensichtlich unbegründet gehalten, so muss es sich zu den Gründen im Einzelnen in dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht äußern.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2009 mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 20. Dezember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben. Diese ist unbegründet.

2

Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung des Verurteilten zur Kenntnis genommen.

3

Dass die vom Verurteilten beanstandete Verletzung des Konfrontationsrechts vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausdrücklich nur unter dem Blickwinkel der Verfahrensrüge, nicht indes auch sachlichrechtlich gewürdigt wurde, verhilft der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Die Ausführungen zur Unbegründetheit der Revisionsrüge sind auch in sachlichrechtlicher Hinsicht tragfähig und verhalten sich insbesondere dazu, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war und - zumindest teilweise, vermittelt durch das Gericht - zur Beantwortung von Fragen des erheblich einschlägig vorbestraften Angeklagten bereit gewesen ist, der sich seinerseits im Rahmen der Hauptverhandlung nur punktuell zur Sache eingelassen hat.

4

Der Verurteilte hat die in die Sachrüge gekleidete Beanstandung der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Rahmen seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausgeführt. Dies begründet ebenfalls keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine nähere Auseinandersetzung hiermit in dem Verwerfungsbeschluss. Der Senat hat auch dieses Vorbringen des Revisionsführers zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen in dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, und vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.