Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2011, Az.: IX ZR 97/08
Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlendem Aufzeigen eines Zulassungsgrundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10208
Aktenzeichen: IX ZR 97/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 28.06.2007 - AZ: 21 O 1522/06

OLG München - 21.05.2008 - AZ: 20 U 4231/07

BGH, 13.01.2011 - IX ZR 97/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 13. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 168.649,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Das Berufungsgericht hat sich anhand der festgestellten Umstände davon überzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanierungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt werden würden.

3

Die im Vergleichswege ausgehandelten unterschiedlichen Befriedigungsquoten der Gläubiger begründen keine Gläubigerbenachteiligung, weil die Berücksichtigung von verkehrswertbestimmenden Faktoren bei der Quote zulässig war.

4

Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob alle oder zumindest mehr als 90 % aller Gläubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gläubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war.

5

Die Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.