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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2011, Az.: IX ZR 55/08
Annahme einer anfechtbaren mittelbaren Zuwendung eines Schuldner und damit Pflicht zur Duldung einer Zwangsvollstreckung bei Übertragung von Geschäftsanteilen an diesen Schuldner
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10207
Aktenzeichen: IX ZR 55/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.07.2007 - AZ: 30 O 221/07

KG Berlin - 22.02.2008 - AZ: 7 U 150/07

BGH, 13.01.2011 - IX ZR 55/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG kommt nicht in Betracht, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand in das Vermögen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 13. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.280,81 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Sofern man in der Übertragung der Geschäftsanteile überhaupt eine anfechtbare mittelbare Zuwendung des Schuldners an den Beklagten sieht, was ferner liegt, wäre der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Geschäftsanteile zu dulden. Insoweit hat das Landgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen.

3

Für einen Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist kein Raum, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand - was hier das Berufungsgericht für die Anfechtung annimmt - in das Vermögen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist.

4

Der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung war von seinem in die Berufung gelangten Hilfsantrag nicht als Minus umfasst. Einen in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise (stillschweigend) gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag erster Instanz hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Er hätte seinen Hauptantrag im Wege der unselbständigen Anschlussberufung weiterverfolgen können, nachdem erkennbar geworden war, dass die Berufung des Beklagten die Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag in Wegfall bringen konnte.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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