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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2011, Az.: III ZA 21/10
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss; Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10034
Aktenzeichen: III ZA 21/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 01.06.2010 - AZ: 3 O 140/10

OLG Karlsruhe - 01.12.2010 - AZ: 19 W 48/10

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof nur noch in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick,
die Richterin Caliebe und
die Richter Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 8. Dezember 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2010 - 19 W 48/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

3

Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. November 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Soweit die Gehörsrüge des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist, ist diese Entscheidung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

5

Für eine Anfechtung wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hier kein Raum. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden.

6

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden.

Schlick
Tombrink

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