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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.2011, Az.: 2 ARs 4/11; 2 AR 322/10
Sachgemäßheit einer Verbindung bei überwiegendem Interesse an einem zügigen Abschluss des anhängigen Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10035
Aktenzeichen: 2 ARs 4/11; 2 AR 322/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Karlsruhe - AZ: 7 Ds 140 Js 36087/08

AG Frankfurt am Main - AZ: 920 Ls 3650 Js 246420/08

AG Frankfurt am Main - AZ: 933 Ds - 3650 Js 246420/08

StA Karlsruhe - AZ: 140 Js 3607/08

StA Frankfurt am Main - AZ: 3650 Js 246420/08

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 05.01.2011 - 2 ARs 4/11; 2 AR 322/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verteidigers auf Verbindung des beim Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens 920 Ls 3650 Js 246420/08 mit dem beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängigen Verfahren 7 Ds 140 Js 36087/08 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO liegen im Ergebnis nicht vor. Zwar ist der nach § 3 StPO erforderliche Zusammenhang der Verfahren gegeben und das Hauptverfahren ist jeweils bereits eröffnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2

Jedoch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Verbindung aus Gründen der Prozessbeschleunigung unsachgemäß ist. Die Durchführung der auf den 10. Januar 2011 terminierten Hauptverhandlung in dem beim Amtsgericht Frankfurt anhängigen Verfahren 920 Ls 3650 Js 246420/08 erscheint gefährdet, wenn unmittelbar vor diesem Termin die Verbindung herbeigeführt wird. Das Interesse an einem zügigen Abschluss dieses Verfahrens überwiegt hier daher das aus Gründen der Prozessökonomie bestehende Interesse an einer Verbindung mit dem beim Amtsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Appl
Hebenstreit

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