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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2010, Az.: 2 ARs 435/10; 2 AR 275/10
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes als dem am Wohnort des Angeklagten zuständigen Amtsgerichts aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31527
Aktenzeichen: 2 ARs 435/10; 2 AR 275/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Heinsberg - AZ: 23 Ds 203 Js 217/10

AG Wittmund - AZ: NZS 9 AR 15/10

StA Aachen - AZ: 203 Js 217/10

Rechtsgrundlage:

§ 12 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung
Az.: 23 Ds 203 Js 217/10 Amtsgericht Heinsberg
Az.: NZS 9 AR 15/10 Amtsgericht Wittmund
Az.: 203 Js 217/10 Staatsanwaltschaft Aachen

BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 435/10; 2 AR 275/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Dezember 2010
gemäß § 12 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das Amtsgericht Wittmund übertragen.

Gründe

1

Der in Heinsberg wohnhafte Angeklagte hat nach dem Anklagevorwurf in Wittmund ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in Wittmund wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in Wittmund zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Wittmund zweckmäßig.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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