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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: XI ZR 344/10
Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30040
Aktenzeichen: XI ZR 344/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.04.2004 - AZ: 2/31 O 363/03

LG Frankfurt am Main - 15.06.2004 - AZ: 2/31 O 363/03

OLG Frankfurt am Main - 15.06.2005 - AZ: 9 U 43/04

BGH - 26.09.2006 - AZ: XI ZR 183/05

BVerfG - 29.09.2010 - AZ: 1 BvR 2649/06

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 21.12.2010 - XI ZR 344/10

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg Maihold und Pamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.598.040 €.

Wiechers
Mayen
Grüneberg
Maihold
Pamp

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