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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2010, Az.: 3 StR 440/10
Berichtigung des Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32866
Aktenzeichen: 3 StR 440/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 02.08.2010

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 21.12.2010 - 3 StR 440/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreib- bzw. Zählfehler handelte. Das angefochtene Urteil war damit so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht ergangen wäre (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900, 1901; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 13).

2

Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

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