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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2010, Az.: 3 StR 448/10
Abänderung eines Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs auf die Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31923
Aktenzeichen: 3 StR 448/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 06.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

BGH, 20.12.2010 - 3 StR 448/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Wegfall einer vom Tatrichter bejahten tateinheitlichen Verurteilung muss nicht zu einer Änderung oder Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Strafe führen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 20. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2010, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in zehn Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 10 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung und in einem Falle (Fall II. 2. a) der Urteilsgründe) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Soweit der Angeklagte im Falle II. 2. a) der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit zwei Fällen der gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung verurteilt worden ist, hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen machte die Geschädigte den Ankauf der Forderungen, deren Bestehen ihr die Angeklagten nach dem gemeinsamen Tatplan durch ein vorgeblich von der H. AG herrührendes, vom Mitangeklagten unterzeichnetes Anerkenntnis vorgetäuscht hatten, vom Nachweis der Zeichnungsberechtigung des Mitangeklagten für die H. AG abhängig. Der Mitangeklagte übergab ihr deshalb eine entsprechende schriftliche Bestätigung, die ebenfalls gefälscht und mit dem Namen des Vorstandsvorsitzenden unterschrieben war. "Beiden Angeklagten war bekannt", dass dieser das Schreiben nicht unterzeichnet hatte. Damit ist indes nicht festgestellt, dass der Angeklagte auch in Bezug auf das Herstellen oder das Gebrauchen der gefälschten Erklärung des Vorstandsvorsitzenden einen eigenen Tatbeitrag geleistet hat. Ihn betreffend verbleibt deshalb - tateinheitlich zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug - wie bei den anderen abgeurteilten Taten lediglich ein Fall der gewerbsmäßigen Bandenurkundenfälschung.

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landgericht für diese Tat eine mildere Einzelstrafe ausgesprochen hätte, wäre es lediglich von einem Fall tateinheitlich hinzutretender gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung ausgegangen.

Becker
RiBGH Pfister ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Hubert
Schäfer
Mayer

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