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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: Xa ZB 2/10
Gerichtskosten bei Einreichung einer weitergehenden Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde durch den Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht gegen den einen Befangenheitsantrag zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30847
Aktenzeichen: Xa ZB 2/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 06.10.2009 - AZ: 4a O 151/08

OLG Düsseldorf - 12.05.2010 - AZ: I-2 U 3/10; I-2 W 2/10

OLG Düsseldorf - 25.05.2010 - AZ: I-2 U 3/10

nachgehend:

BGH - 16.12.2010 - AZ: Xa ZB 7/10

BGH, 16.12.2010 - Xa ZB 2/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ob eine zurückgenommene Rechtsbeschwerde zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gerichtgebühr keinen Einfluss.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist unbegründet.

2

Der Beklagte hat - anwaltlich vertreten - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit dem ein Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, mit beim Oberlandesgericht eingereichtem Schriftsatz "weitergehende Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist damit die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde angefallen. Sie beträgt gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1826 100 EUR. Der Beklagte hat die Rechtsbeschwerde sodann zurückgenommen. Damit ermäßigt sich die angefallene Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerde gemäß Kostenverzeichnis Nummer 1827 auf 50 EUR. Ob die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet war, hat auf die Entstehung der Gebühr keinen Einfluss. Der Vortrag des Beklagten, er habe "eine Abstellung an den BGH" nicht beantragt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Oberlandesgericht hat - rechtlich vertretbar - auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift, in der das eingelegte Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und ausdrücklich auf den Rechtsbeschwerdegrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen ist, abgestellt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

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