Beschl. v. 16.12.2010, Az.: IX ZB 80/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Paderborn - 27.05.2009 - AZ: 2 IK 143/06
LG Paderborn - 01.03.2010 - AZ: 5 T 207/09
BGH - 11.08.2010 - AZ: IX ZB 80/10
nachgehend:
BGH, 16.12.2010 - IX ZB 80/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 16. Dezember 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird abgelehnt.
Gründe
Die weitere Beteiligte zu 1 ist nicht Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Streit um die Höhe des pfändungsfreien Betrages der Einkünfte des Schuldners (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff ZPO) wird zwischen dem Schuldner und dem Beteiligten zu 2 als Treuhänder ausgetragen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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