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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: IX ZA 12/08
Anspruch auf Restschuldbefreiung bei nachträglicher Entrichtung von nicht angegebenen Gehaltsbezügen i.H.d. pfändbaren Beträge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30134
Aktenzeichen: IX ZA 12/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mosbach - 19.12.2007 - AZ: 1 IK 135/04

LG Mosbach - 18.02.2008 - AZ: 2 T 5/08

BGH, 16.12.2010 - IX ZA 12/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Obliegenheitsverletzung der Nichtanzeige von pfändbaren Einkommen nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner deswegen Restschuldbefreiung zu versagen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 18. Februar 2008 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Schuldnerin beabsichtigt, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen und begehrt Prozesskostenhilfe.

II.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist. Der Umstand, dass die Schuldnerin die nicht angegebenen Gehaltsbezüge in Höhe der pfändbaren Beträge nachträglich entrichtet hat, ist nicht geeignet, den Obliegenheitsverstoß nachträglich zu heilen und damit den Versagungsgrund aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZVI 2009, 41 Rn. 13; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5, HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 296 Rn. 11; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 296 Rn. 20). In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Nichtanzeige von pfändbaren Einkommen als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden kann, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner deswegen Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, aaO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die weitere Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 27. September 2007 Versagungsantrag gestellt, die weitere Beteiligte zu 3 am 17. Oktober 2007. Die Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 6.716 € sind erst danach beim Treuhänder eingegangen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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