Beschl. v. 16.12.2010, Az.: III ZR 22/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 20.01.2009 - AZ: 5 U 3593/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.12.2010 - III ZR 22/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2009 - 5 U 3593/07 -, soweit dieses die Beklagte zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf 256.065,18 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Seiters
Tombrink
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