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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: III ZR 175/10
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29561
Aktenzeichen: III ZR 175/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 31.07.2009 - AZ: 27 O 8757/07

OLG München - 17.03.2010 - AZ: 7 U 4466/09

Rechtsgrundlage:

§ 240 S. 2 ZPO

BGH, 16.12.2010 - III ZR 175/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2010 - 7 U 4466/09 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 (III ZR 8/10) Bezug.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Seiters
Tombrink

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