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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2010, Az.: 1 StR 484/10
Anhörungsrüge gegen eine als unbegründet verworfene Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30550
Aktenzeichen: 1 StR 484/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 11.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 3 StPO

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge

BGH, 16.12.2010 - 1 StR 484/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2010 ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf den Anforderungen des § 356a Satz 3 StPO genügt. Jedenfalls ist er unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist der Inhalt des am 27. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatzes des Verteidigers vom Vortag selbstverständlich bei der Beschlussfassung berücksichtigt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Fassung des Rubrums des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 und die Senatsbesetzung bei dieser Entscheidung bemängelt, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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