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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 2 StR 560/10
Berichtigung eines Schuldspruchs durch das Revisionsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30025
Aktenzeichen: 2 StR 560/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 11.08.201

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.12.2010 - 2 StR 560/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

  1. a)

    der Beschluss des Landgerichts Meinigen vom 2. September 2010 aufgehoben wird,

  2. b)

    das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte im Fall II. 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreibfehler handelte.

2

Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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