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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2010, Az.: AnwSt (B) 7/10
Nichtzulassung der Revision einer Entscheidung des Senats für Anwaltsachen über die Verhängung einer Geldbuße und Ausspruch eines Verweises als Gehörsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30977
Aktenzeichen: AnwSt (B) 7/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Düsseldorf - 03.01.2008 - AZ: 3 EV 183/06

AGH Nordrhein-Westfalen - 04.12.2009 - AZ: 2 AGH 16/08

Verfahrensgegenstand:

Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
hier: Anhörungsrüge

BGH, 14.12.2010 - AnwSt (B) 7/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die sachliche (Un-)Richtigkeit der vom Revisionsgericht getroffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterin Roggenbuck,
den Richter Dr. Schäfer sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 14. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge der Beschwerdeführerin, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung sowie gegen die Verpflichtung, sich innerhalb ihres Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, nicht unwürdig zu erweisen und sich bei ihrer Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Gehörsrüge.

II.

2

Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3

Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit die Beschwerdeführerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.

Tolksdorf
Roggenbuck
Schäfer
Wüllrich
Braeuer

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