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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: IX ZB 228/09
Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen einen entlassenen, den Auflagen des Insolvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommenden Treuhänders bei fehlender Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29856
Aktenzeichen: IX ZB 228/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Wedding - 27.04.2009 - AZ: 39 IK 11/99

LG Berlin - 28.08.2009 - AZ: 85 T 89/09

BGH, 09.12.2010 - IX ZB 228/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist geklärt. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des Insolvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommt, schon dann Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Maßgeblich ist allein, dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Gleiches gilt auch für die Entlassung eines Treuhänders (§ 313 Abs. 1 InsO).

3

2.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die verfassungsmäßigen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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