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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: III ZA 16/10
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Richterablehnungsgesuch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29148
Aktenzeichen: III ZA 16/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 27.07.2010 - AZ: 9 T 189/09

OLG Karlsruhe - 10.11.2010 - AZ: 1 W 39/10

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 09.12.2010 - AZ: III ZA 17/10

BGH, 09.12.2010 - III ZA 16/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Antragstellers vom 13. und 28. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. und 18. November 2010 - 1 W 39/10 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

3

Als Rechtsmittel gegen den das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Oktober 2010 zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 kommt allein die Rechtsbeschwerde in Betracht (s. § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 f Rn. 6 und 10). Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Der die Gehörsrüge des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2010 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

5

Soweit der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852). Der vom Antragsteller für seine gegenteilige Auffassung angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08 - NJW-RR 2009, 1223) ist auf eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hin ergangen und betrifft die Anfechtung eines Beweisbeschlusses über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde. Die (generelle) Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist hiermit nicht verbunden.

6

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache verbeschieden werden.

Schlick
Tombrink

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