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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2010, Az.: 5 StR 516/10
Verbleibendes Resthörvermögen von fünf Prozent auf dem einen Ohr als besonders schwere Folge einer Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29831
Aktenzeichen: 5 StR 516/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 20.07.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchten Mord u.a.

BGH, 08.12.2010 - 5 StR 516/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist anerkannt, dass von dem genannten Merkmal Fälle umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt.

  2. 2.

    Dass es dem Tatopfer unter schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Dezember 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Zu Unrecht, diesen aber nicht beschwerend, hat das Landgericht den Angeklagten nicht auch eines tateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24) verwirklichten Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen.

    Die Nebenklägerin ist infolge der durch den Angeklagten ausgeführten Schläge auf dem rechten Ohr taub geworden; auf dem linken Ohr besteht ein Resthörvermögen von 5 %. Ohne Hörgerät nimmt sie "einen neben ihr startenden Lastkraftwagen vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel"; mit Hörgerät vermag sie notwendig sehr lautes Sprechen nur zu verstehen, wenn sie zugleich von den Lippen des Sprechenden ablesen kann, wobei das Risiko weiterer Verschlechterung des Leidens besteht (UA S. 17).

    Damit sind die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens

    auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt (RGSt 71, 119, 120; 72, 321; MünchKommStGB/Hardtung, § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 256 f.). Dass es der Nebenklägerin unter den bezeichneten schwierigen Bedingungen mithilfe eines Hörgeräts notdürftig gelingt, andere Personen zu verstehen, vermag keinen rechtlich relevanten Ausgleich für den faktischen Verlust des Hörvermögens zu schaffen. Denn hierdurch werden nur die Auswirkungen der Schädigung - geringfügig - gelindert (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2004, 264, 265; MünchKommStGB/Hardtung § 226 Rn. 18).

  2. 2.

    Der Senat schließt aus, dass die trotz Tilgung der entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 36/06, BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 9; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 4 StR 87/90, NJW 1990, 2264; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 398/00, NStZ-RR 2001, 237) von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Taten aus den Jahren 1994 und 1999 für die Annahme des Tötungsvorsatzes und des Mordmerkmals des sonst niedrigen Beweggrundes tragend gewesen sind.

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