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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2010, Az.: 2 StR-(3) 453/10
Verwerfung einer Revision mangels Erkennbarkeit von Rechtsfehlern i.R.d. Nachprüfung eines Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 34298
Aktenzeichen: 2 StR-(3) 453/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere Vergewaltigung

BGH, 08.12.2010 - 2 StR-(3) 453/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die erhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, weil ihr die im Ablehnungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen nicht beigefügt war.

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt Krehl Ott

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