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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: VIII ZR 215/09
Berufung wegen eines Anhörungsmangels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29858
Aktenzeichen: VIII ZR 215/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 31.07.2008 - AZ: 6 O 2576/03

OLG Nürnberg - 20.07.2009 - AZ: 14 U 1795/08

BGH, 07.12.2010 - VIII ZR 215/09

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2010 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2).

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

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