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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: 4 StR 401/10
Verfahrensrüge aufgrund falscher tatrichterlicher Würdigung eines Spurenbefundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32158
Aktenzeichen: 4 StR 401/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 23.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2011, 168

StraFo 2011, 151-152

StV 2012, 67-68

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 07.12.2010 - 4 StR 401/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt auch dann vor, wenn ein im Wege des Urkundenbeweises in die Verhandlung eingeführtes Behördengutachten in den Urteilausführungen falsch wiedergegeben wird.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Dezember 2010
nach § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer die Verletzung des § 261 StPO geltend machenden Verfahrensrüge Erfolg.

2

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer das in der Hauptverhandlung verlesene Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 inhaltlich unzutreffend erfasst und damit den tatsächlichen durch die Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Aussagegehalt des Gutachtens bei ihrer Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat.

3

1.

Die Rüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon, dass sich die Einräumung des Fragerechts an die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an die Verlesung des Gutachtens, deren Vortrag der Generalbundesanwalt vermisst, dem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Protokollauszug entnehmen lässt, hätte es der Angabe dieses Umstandes schon deshalb nicht bedurft, weil die Urteilsgründe, die dem Senat wegen der zugleich erhobenen Sachrüge offen stehen, ergeben, dass die Strafkammer den Inhalt des Behördengutachtens durch Verlesung im Wege des Urkundenbeweises in die Verhandlung eingeführt hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die bloße Einräumung eines Fragerechts zu einem von dem schriftlichen Gutachten abweichenden Beweisergebnis geführt haben soll.

4

2.

In der Sache kann der Verfahrensrüge ein Erfolg nicht versagt werden.

5

a)

Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er eine intime Beziehung unterhielt, über mehrere Stunden auf vielfältige Weise, wobei er auch zwei Küchenmesser mit unterschiedlicher Klingenlänge einsetzte. Mit dem kleineren der zwei Messer stach der Angeklagte der Nebenklägerin in den linken Unterarm, so dass der Stich durch den Arm hindurchging und die Messerspitze auf der anderen Seite des Arms wieder austrat. Bei der anschließenden Rangelei ließ der Angeklagte das Messer neben dem Bett fallen, was die Nebenklägerin bemerkte. Ihr gelang es, das Messer mit einem Fuß unter das Bett zu schieben, wo es für den Angeklagten nicht mehr zu ergreifen war.

6

Der Angeklagte hat die Anklagevorwürfe bestritten und sich dahin eingelassen, dass die Nebenklägerin ihn mit zwei Küchenmessern angegriffen habe. Nachdem es ihm gelungen sei, ihr ein Messer aus der rechten Hand zu schlagen, habe die Nebenklägerin mit dem in der linken Hand gehaltenen kleineren Messer nach seinem Oberkörper gestochen. Er habe ihre Handgelenke fassen und sie hinter ihren Körper zusammendrücken können. In dem Gerangel habe er ihre Hände an ihr Gesäß gedrückt, wodurch vermutlich die Stichverletzung am Gesäß der Nebenklägerin verursacht worden sei. Als er anschließend das Messer aus der Hand der Nebenklägerin habe lösen können, sei es unter das Bett gerutscht. Dort habe er es später, nachdem die Nebenklägerin weg gewesen sei, gefunden, es abgewischt und zurück in die Messerbox gesteckt.

7

b)

In der Hauptverhandlung am 16. März 2010 wurde das Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 über die Ergebnisse der an verschiedenen Spuren durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen gemäß § 256 Abs. 1a StPO verlesen. Nach den Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten konnten an der Klinge der Spur 3a - ausweislich der Urteilsgründe handelte es sich dabei um das kleinere der zwei tatrelevanten Messer - sowie an zwei weiteren Spuren menschliches Blut festgestellt werden. An der Klinge und am Griff der Spur 3a sowie am Blut an einer weiteren Spur wurden die DNA-Merkmale nachgewiesen, die mit den Merkmalen der Nebenklägerin übereinstimmen. Die Häufigkeit der jeweils festgestellten Merkmalskombinationen beträgt bei Zugrundelegung deutscher Populationsdaten 1 zu 6,53 Billionen.

8

c)

Den Inhalt des im Wege des Urkundenbeweises in die Verhandlung eingeführten Behördengutachtens geben die Urteilausführungen fälschlich dahin wieder, dass an dem kleineren Messer an Klinge und Griff Blut der Nebenklägerin gefunden worden sei. Dieser Befund, der sich zwanglos mit dem von der Nebenklägerin geschilderten Tatablauf vereinbaren lasse, spreche nicht für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, sondern stütze eher die Aussage der Nebenklägerin.

9

Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird aber durch das schriftliche Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 gerade keine Blutanhaftung am Griff des kleineren Messers belegt. Durch die unzutreffende inhaltliche Erfassung des Gutachtens hat die Strafkammer zugleich die Tatsache übergangen, dass am Griff des kleineren Messers eine (anderweitige) DNA-Spur vorhanden war, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Nebenklägerin als Spurenverursacherin herrührt. Da dieser Spurenbefund als Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten in Betracht kommen kann, hätte das Untersuchungsergebnis einer tatrichterlichen Würdigung im Rahmen der Beweiswürdigung bedurft. Diese ist unter Verstoß gegen § 261 StPO unterblieben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 -2 StR 45/91, BGHSt 38, 14; Beschluss vom 13. Februar 2008 - 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475; vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705).

10

d)

Der Senat kann trotz der sonstigen, den Angeklagten erheblich belastenden Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich die unzutreffende inhaltliche Erfassung und Würdigung des verlesenen Behördengutachtens bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird sich empfehlen, die Ergebnisse der Spurenuntersuchungen durch mündliche Erstattung des Gutachtens in die neue Hauptverhandlung einzuführen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Cierniak
Bender

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