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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: V ZR 102/10
Beschwerde wegen der gerichtlich nicht erfolgten Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertung nach § 371 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) bei nicht bestehendem Titel über das tatsächliche Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31461
Aktenzeichen: V ZR 102/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 21.02.2008 - AZ: 10 O 103/07

OLG Brandenburg - 04.05.2010 - AZ: 6 U 23/08

BGH, 02.12.2010 - V ZR 102/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich der Fehler im Ergebnis nicht ausgewirkt hat.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das gilt auch, soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sich die W. GmbH so behandeln lassen müsse, als hätte die Beklagte den Radlader in Realisierung ihres kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts verwertet. Die unterbliebene Prüfung hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt. Eine zulässige Verwertung setzte nämlich nach § 371 Abs. 3 Satz 1 HGB einen entsprechenden Titel der Beklagten gegen die W. GmbH voraus; vorher war die Verwertung unzulässig (§ 371 Abs. 3 Satz 2 HGB). Dass die Beklagte im Besitz eines solchen Titels war, ist weder festgestellt noch verweist die Beschwerde auf entsprechenden Vortrag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.343,28 €.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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