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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.2010, Az.: V ZB 162/10
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel bei Erfolgsaussicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29979
Aktenzeichen: V ZB 162/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 19.05.2010 - AZ: 3 T 1022/09

nachgehend:

BGH - 09.03.2011 - AZ: V ZB 162/10

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs. 1 FamFG

BGH, 02.12.2010 - V ZB 162/10

Redaktioneller Leitsatz:

Das in Freiheitsentziehungssachen grundsätzlich auch nach der Erledigung der Hauptsache gegebene Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG fehlt, wenn dieser in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Für die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel kommt es nicht darauf an, ob die Vorinstanz richtig entschieden, sondern ob das Begehren des Antragstellers in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161 und vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Das ist zu verneinen, weil der Feststellungsantrag in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen wäre.

In Freiheitsentziehungssachen ist zwar grundsätzlich wegen des Rehabilitierungsinteresses des Betroffenen auch nach einer Erledigung der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu bejahen, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerGE 104, 220, 235 = NJW 2002, 2456, 2457 [BVerfG 05.12.2001 - 2 BvR 527/99] und Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, [...] Rn. 23). An einem anerkennenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es aber, wenn dieser - wie hier - in dem von der Haftanordnung nach

§ 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, FGPrax 2004, 307, 308 [BayObLG 16.08.2004 - 4 Z BR 45/04] mwN).

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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