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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2010, Az.: 2 StR 503/10
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29140
Aktenzeichen: 2 StR 503/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 23.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 01.12.2010 - 2 StR 503/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen verurteilt worden ist - dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 28. September 2006 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Ott

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