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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2010, Az.: 2 StR 420/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29570
Aktenzeichen: 2 StR 420/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 23.03.2010 - AZ: 52 Ks 10/09

nachgehend:

BVerfG - 15.12.2011 - AZ: 2 BvR 148/11

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 01.12.2010 - 2 StR 420/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens (ABl. EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (BGBl. II S. 1223) ist nicht begründet. Der Senat schließt sich - auch zur Frage einer Vorlagepflicht an den EuGH - den diesbezüglichen Rechtsausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10 (vorgesehen für BGHSt) an.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
RiBGH Dr. Eschelbach ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Ott

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