Beschl. v. 30.11.2010, Az.: VIII ZR 1/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 29.03.2007 - AZ: 9 O 247/05
OLG Frankfurt am Main - 25.10.2007 - AZ: 4 U 86/07
OLG Frankfurt am Main - 29.11.2007 - AZ: 4 U 86/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 30.11.2010 - VIII ZR 1/08
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Hessel sowie
die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 29. November 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Parteien streiten allein noch über die Berechtigung der Schadensersatzforderung in Höhe von 16.030,91 € nebst Zinsen, mit der der Beklagte gegen die unbestrittene und bereits unter Vorbehalt beglichene Klageforderung aufgerechnet hat und die er zugleich im Wege der Widerklage geltend macht. Eine Addition von Klage- und Widerklageforderung kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.030,91 €.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
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