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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: IV ZB 22/10
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr i.R.e. Kostenfestsetzungsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28538
Aktenzeichen: IV ZB 22/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 08.04.2009 - AZ: 7 O 365/07

KG Berlin - 06.08.2010 - AZ: 2 W 119/09

BGH, 24.11.2010 - IV ZB 22/10

Redaktioneller Leitsatz:

§ 15a RVG findet auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 05. August 2009 erfolgte.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 24. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. August 2010 aufgehoben.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: 540,85 €

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgebühr.

2

Nach einem am 5. März 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. April 2009 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten auf 2.764,13 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von den Klägern für ihren Prozessbevollmächtigten geltend gemachte und gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 16.100 € in voller Höhe berücksichtigt. Eine Anrechnung der aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr erfolgte nicht.

3

Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts jedoch abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 2.223,28 € nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die Kläger die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.

4

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die bereits zuvor entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von der Anrechnung unangetastet bleibe. § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Anderes lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch § 15a RVG lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift

gewesen sei. Zum einen habe schon kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zum anderen sei eine Korrektur der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine Änderung des Gesetzes, nicht nur eine lediglich klarstellende Korrektur.

5

III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6

1.

Die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.

7

Diese Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verhältnis zu Dritten - also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren - grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind.

8

§ 15a RVG stellt nur eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2010 - IV ZB 42/09, Rn. 8 und vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, IV ZB 41/09, IV ZB 3/08, jeweils Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, Rn. 8 f.; vom 14. September 2010 - VIII ZB 36/10, Rn. 8 f. und VIII ZB 33/10, Rn. 7 f. sowie vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 8 f.).

9

Der Senat hält an seiner vor Erlass des § 15a RVG zum Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest. Ein Vorgehen nach § 132 GVG ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, Rn. 10 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 10).

10

2.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

11

Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, kann sich die Beklagte auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr nach

Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller Höhe festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung ändernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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