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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2010, Az.: III ZR 161/09
Zulassung zur Revision trotz fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27784
Aktenzeichen: III ZR 161/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 31.08.2007 - AZ: 29 O 8765/07

OLG München - 29.04.2009 - AZ: 6 U 4852/07

BGH, 24.11.2010 - III ZR 161/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2009 - 6 U 4852/07 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) Bezug. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 50.996,25 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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