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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2010, Az.: 3 StR 393/10
Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen bei der Strafzumessung ohne nähere Begründung i.R.e. Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30275
Aktenzeichen: 3 StR 393/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 10.08.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 102

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10

Redaktioneller Leitsatz:

Generalpräventive Aspekte dürfen bei der Strafzumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 23. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. August 2010

    1. a)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

    2. b)

      in der Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass 1.114,1 Gramm Heroin eingezogen werden.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet.

2

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Klarstellung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

1.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe nach Darlegung und Abwägung der strafmildernd und straferschwerend erachteten Umstände "zudem unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen" bemessen, ohne dies näher zu begründen.

4

Das ist rechtsfehlerhaft. Generalpräventive Aspekte dürfen bei der Strafzumessung - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 150/08, StraFo 2008, 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, NStZ 1982, 463; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierzu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

5

2.

Die auf § 33 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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