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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2010, Az.: AnwZ (B) 12/10
Antrag auf Aufhebung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30390
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 26.10.2009 - AZ: 1 AGH 12/08

nachgehend:

BGH - 04.05.2011 - AZ: AnwZ (B) 12/10

BGH - 17.08.2011 - AZ: AnwZ (B) 12/10

Verfahrensgegenstand:

Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens über die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme der Anwaltszulassung kann derselbe Verfahrensgegenstand solange nicht zur Nachprüfung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte gestellt werden, wie weder eine veränderte Sachlage noch ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann,
die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer,
den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zurück.

2

Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2007 Antrag auf "Wiederaufnahme/ Wiederaufgreifen" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin hat er mit Schreiben vom 8. März 2008 mitgeteilt, er werde nicht durch die - von der Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags anerkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom 26. November 2007 wirksam entzogen worden sei. Vielmehr beantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG.

3

Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht entsprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), denn das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist darauf gerichtet, die Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 2, 3 BRAO). In der Sache bleibt das Begehren des Antragstellers jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht abschlägig beschieden. Dabei kann dahin stehen, ob dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. März 2008 die rechtliche Qualität eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts im Sinne von § 11 Abs. 2 BRAO a.F., § 16 Abs. 5 BRAO a.F., § 215 Abs. 2 BRAO zukommt. Offen bleiben kann auch, ob eine Anrufung des Anwaltsgerichtshofs jedenfalls nach § 11 Abs. 3 BRAO a.F., § 215 Abs. 2 BRAO möglich gewesen wäre. Denn selbst bei eröffnetem Zugang zum Anwaltsgerichtshof hätte dieser dem Begehren des Antragstellers im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung des Senats vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05), die den Widerruf der Anwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bestätigt hat, nicht entsprechen können.

5

1.

Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 215 Abs. 2, 3 BRAO), echte Streitentscheidungen und damit der materiellen Rechtskraft fähig (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, BGHZ 102, 252, 256; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, [...] Rn. 4 [Leitsatz abgedruckt in BRAK-Mitt. 2008, 73]; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, MDR 2009, 115 Rn. 6; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, NJW 2009, 1822 Rn. 6). Die Beteiligten können daher denselben Verfahrensgegenstand nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens über die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme der Anwaltszulassung nicht zur Nachprüfung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte stellen. Diese Bindung besteht, solange nicht aufgrund neuer Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, aaO S. 254; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99, [...] Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO Rn. 7; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO Rn. 7) oder ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (etwa analog § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO).

6

2.

Ein Antrag auf Wiederzulassung wäre daher nur dann statthaft, wenn diese Voraussetzungen substantiiert vorgetragen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004, 242 unter II; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, aaO Rn. 3, jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - das Begehren auf Wiederzulassung nicht in die Form eines Wiederzulassungsantrags gekleidet, sondern beantragt wird, den durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigten Widerrufsbescheid im Hinblick auf dessen angebliche Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen. Eine erneute Sachprüfung ist auch hier - von den oben beschriebenen Ausnahmefällen abgesehen - mit der materiellen Rechtskraftwirkung der den Widerruf der Anwaltszulassung bestätigenden gerichtlichen Entscheidung nicht zu vereinbaren. Unabhängig davon ist ein Antrag auf "isolierte" Aufhebung eines früheren Widerrufs auch deswegen unzulässig, weil ansonsten die speziellen Regelungen der §§ 6 ff. BRAOüber die (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterlaufen würden.

7

Die Voraussetzungen, unter denen die Antragsgegnerin und die Gerichte trotz rechtskräftiger Bestätigung des Zulassungswiderrufs in eine sachliche Überprüfung des Widerrufsbescheids eintreten können, sind vorliegend in mehrfacher Weise nicht erfüllt. Davon abgesehen, dass eine "isolierte" Aufhebung des erfolgten Widerrufs nicht möglich ist, bringt der Antragsteller weder eine veränderte Sachlage noch einen hinreichenden Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 VwVfG oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) vor.

Ernemann
Lohmann
Fetzer
Frey
Hauger

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